Pressemitteilung der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.

Bundesverfassungsgericht nimmt Klage nicht an – BI: Rot-Grün muss Grundrecht auf Versammlungsrecht stärken

Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das Niedersächsische Versammlungsgesetz, das die CDU/FDP-Regierung in Hannover mit Wirkung zum 1.2.2011 verabschiedet hatte, ist gescheitert. Das oberste Gericht beschloss am 3. Juli, die Klage nicht anzunehmen, und zwar ohne Angabe von Gründen. Das teilt der Göttinger Rechtsanwalt Johannes Hentschel mit. Er ergänzte, dass eine solche wortkarge Ablehnung durch das BVerfG durchaus üblich sei. Damit ist der Versuch einer Reihe von Initiativen aus der Friedens- und Umweltbewegung – darunter auch die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V. – vorerst gescheitert, die Einschränkungen und Erschwernisse des Versammlungsrechts auf dem Klageweg zu vereiteln.

Durch einen umfangreichen und bedrohlich wirkenden Bußgeldkatalog sowie durch die Einführung einer Reihe bürokratischer Hürden bei der Anmeldung einer Demonstration werde die Freiheit auf Meinung und Protest in einer Art und Weise eingeschränkt, die das Wesen dieser im Artikel 8 des Grundgesetz verbrieften „Freiheit auf Versammlung“ in einer der Demokratie unwürdigen Form verletzte, waren sich die Kläger einig.

„Das neue Versammlungsrecht geht nicht konform mit einer streitbaren Bürgergesellschaft, die sich als Korrektiv politischer Fehlentscheidungen der politischen Klasse versteht“, kritisiert die Bürgerinitiative Umweltschutz (BI).

Es sei nun Sache der rot-grünen Landesregierung, der Demonstrationsfreiheit ein klares Gewicht zu geben und vor allem die Straf- und Bußgeldvorschriften fallen zu lassen.

„Zur lebendigen Demokratie gehört das Demonstrationsrecht und wer eine Kundgebung anmeldet, soll dazu ermutigt und nicht eingeschüchtert werden“, so BI-Sprecher Wolfgang Ehmke.

Wolfgang Ehmke, Pressesprecher, Tel. 0170 – 510 56 06

Anmerkung: Dieses betrifft insbesondere die Paragraphen 5, 10, 12, 17 und 18 des NVersG sowie mehrere Straf- und Bußgeldvorschriften. Das Gesetz weist unserer Ansicht nach aber auch an anderer Stelle schwere Mängel und versammlungsfeindliche Tendenzen auf, die wir aufgrund der rechtlichen Situation allerdings nicht in diesem Rahmen prüfen können, und die einer anlassbezogenen gerichtlichen Prüfung bedürfen.

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