Pressemitteilung der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.

Endlagersuche und Mitsprache: BI fordert Gesetzesänderung

Der Bund will bis 2031 den Standort für ein Atommüllendlager benennen und dabei auch die Öffentlichkeit einbeziehen. Derzeit informiert das Bundesamt für Kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) die Kommunen über das Verfahren, zuletzt in Frankfurt und Hamburg. Je nach Zielgruppe biete man nun Dialog- und Informationsformate an, erläuterte BfE-Präsident Wolfram König das Vorgehen. „Deshalb brauchen wir ein lernendes Verfahren und müssen dabei auch unser Vorgehen laufend hinterfragen“, zitiert ihn der Tagesspiegel (15.01.19).

Damit habe König den Nagel auf den Kopf getroffen, schreibt die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI). Denn wenn es um Vertrauen geht, dann spielten auch zeitliche Abläufe eine gewichtige Rolle, und die sind im Gesetz festgelegt.

Die BI hinterfragt seit geraumer Zeit sowohl die Beteiligungsformate als auch die gesetzten Zeiträume äußerst kritisch.

„Die schlichte Frage ist, wie eine Endlagerregion in den sechs Monaten, die im Standortauswahlgesetz (StandAG) vorgeben sind, qualifiziert und auf Augenhöhe, also mit wissenschaftlicher Beratung, auf seine „Benennung“ reagieren kann“, moniert BI-Sprecher Wolfgang Ehmke. „Aus unserer Sicht ist das nicht möglich“.

Das BfE müsse nun als „lernende Behörde“ die Forderung aufgreifen, dass das Gesetz evaluiert wird. Sonst starte man mit einer „Anfangslüge“ in einen Prozess, der Glaubwürdigkeit voraussetzt, moniert beispielsweise Bruno Thomauske. Thomauske, Professor für Nukleare Entsorgung an der RWTH Aachen, geht sogar noch einen Schritt weiter: „Eine Einbindung der breiten Öffentlichkeit in das Standortauswahlverfahren ist bislang nicht gelungen. Ein Konzept scheint es nicht zu geben.“

Wolfgang Ehmke, Pressesprecher, 0170 510 56 06

Alte Fehler bei neuer Endlagersuche

Seit Mai 2017 ist die Suche nach einem Atommüll-Endlager neu gestartet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) lädt zur Zeit Gemeindevertreter und Kommunalpolitiker zu Gesprächsrunden über den Stand des Verfahrens ein. Martin Donat, Vorsitzender der BI und Vorsitzender des Ausschusses Atomanlagen im Landkreis Lüchow-Dannenberg, nimmt in einem Gespräch mit wendland-net.de aktuell dazu Stellung.

Dieses Interview hat zu Nachfragen geführt, weil von nur drei Monaten Frist zu einer Stellungnahme die Rede ist. Der Sachverhalt ist etwas kompliziert, deshalb hat Martin Donat noch einmal im Gesetzestext geblättert und erklärt die Diskrepanz zwischen „drei“ und „sechs“:

„Mein im Video angesprochenes Beispiel mit den drei Monaten bezog sich auf die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (StandAG § 7, Abs (1)). Diese Stellungnahmen sind jedoch nicht identisch mit den Stellungnahmen der Regionalkonferenzen,  wie der schriftliche Text unter dem Video nahelegt (und ich vielleicht auch nicht deutlich genug abgegrenzt habe), sondern beziehen sich laut § 7 Abs. (2) auf „1)   (den) … Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazugehörigen standortbezogenen Erkundungsprogrammen für die übertägige Erkundung, 2. (den) … Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehörigen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung, 3. (den) … Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3.“.

Die im Gesetz als „angemessen“ bezeichnete Frist zur Stellungnahme der Regionalkonferenzen beträgt laut § 10 Abs (5) StandAG (einmalig) sechs Monate, innerhalb derer eine Konferenz längstens einen „Nachprüfauftrag an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richten (kann), wenn sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 rügt.“  Diese Frist erachte ich angesichts der komplexen Materie von Atomüll(„end“)lagerung für eine Million Jahre und des komplizierten und vielschichtigen Verfahrens natürlich als ebenso wenig ausreichend, wie die Erörterungen der Fachkonferenz Teilgebiete „in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Monaten“ (§ 9, Abs. (2) StandAG).

Jede Kritik an zu kurz gefassten Fristen, die ja aber zwangsläufig auf der Betroffenenseite eine qualifizierte Stellungnahme schwächen oder verunmöglichen, scheint das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) als „unproduktiv“ einzustufen und beabsichtigt es offenbar „durch eine begründete Entscheidung (zu) beenden.“ (siehe BfE Positionspapier – Seite 33)

Mit dieser Positionierung des BfE outet sich m.E. das im Gesetz beschriebene Verfahren als Verfahren zur (zügigen) Durchsetzung eines Standortes, bei welchem die sogenannte „Beteiligung“ der Öffentlichkeit gar nicht ergebnisrelevant oder nur in Form einer Anhörung (wie beispielweise bei einer Umgehungsstraße) vorgesehen ist. Die Antwort, wodurch der in § 1 Abs. (2) beschriebene Zweck des StandAG, einen Standort in einem „…selbsthinterfragenden … lernenden Verfahren…“ zu ermitteln, wenn das Verfahren selber gar nicht hinterfragt werden soll oder darf und für das Lernen, also für die Anpassung des Verfahrens, gar kein Verfahren vorgesehen ist, bleiben sowohl die Verfasser des Gesetzes, als auch die für die Umsetzung verantwortliche Behörde schuldig. Fataler Weise ist diese Behörde auch noch zur (unabhängigen?) Moderation dieses Zielkonfliktes bestellt…“

PS: Sorry, wenn’s etwas kompliziert ist, aber ich habe mir das schließlich nicht ausgedacht… Bei der Veranstaltung in Hamburg lagen übrigens haufenweise bunte Werbebroschüren des BfE, aber kein einziger Text des StandAG aus… Aber nachzulesen ist es hier: https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/

2019_01_17zitatneu

KONTAKT

Pressesprecher
Wolfgang Ehmke
Tel. 0170 510 56 06

Presse