Aktivist:innen zu Gesprächen in Luxemburg: Forderung nach neuer AKW-Haftpflicht
Nicht einmal ein halbes Prozent der Schäden eines Super-GAUs wären in Europa von Haftplichtversicherungen gedeckt. Zehn engagierte Atomkraftgegner:innen aus sieben EU-Staaten – darunter einer aus der BI Umweltschutz – erörterten diesen Missstand mit hochrangigen Vertretern der Generaldirektion Energie in Luxemburg. – mehr dazu hier
Update:
Auf Anfrage erklärte die Betreiberin des Zwischenlagers Gorleben BGZ, wie es um die Haftung bei den Zwischenlagern bestellt ist
„Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt die BGZ den allgemein gültigen Regelungen des Insolvenzrechts. Daneben gelten die im Gesellschaftsrecht geregelten Nachschusspflichten des Gesellschafters, also des Bundes.
Wie bereits oben erläutert, ist hierbei die in § 2 Absatz 1 Entsorgungsübergangsgesetz enthaltene gesetzliche Regelung zu berücksichtigen, dass die staatliche Aufgabe der Zwischenlagerung von einem Dritten wahrzunehmen ist. Für den Bund besteht damit – unabhängig von den für die BGZ als GmbH geltenden Vorschriften des Gesellschafts- und Insolvenzrechts –eine gesetzliche Pflicht, den in privater Rechtsform zu organisierenden und mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten aufrechtzuerhalten.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Frage zur Absicherung der BGZ im Falle eines Unfalls die atomrechtliche Haftung für Drittschäden im Falle eines nuklearen Ereignisses meint. Diese Haftungsfrage ist durch das Pariser Übereinkommen zur Atomhaftung und ergänzend dazu durch das Atomgesetz geregelt. Demnach haftet die BGZ als Zwischenlagerbetreiberin für Schäden aus einem nuklearen Ereignis auch ohne eigenes Verschulden (Gefährdungshaftung) und der Summe nach grundsätzlich unbegrenzt. Hierfür hat BGZ als Betreiberin der Zwischenlager (und auch jeder andere Inhaber von Kernanlagen) den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nachgewiesen, dass sie ihren Schadensersatzverpflichtungen nachkommen kann. Das ist die sog. Deckungsvorsorge, die in Form einer Versicherung oder in Form einer sonstigen finanziellen Sicherheit erbracht wird. Reicht die Summe der Deckungsvorsorge bei einem nuklearen Schaden nicht aus, hat der Bund die BGZ bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro freizustellen. Sind auch diese Mittel aufgebraucht, haftet BGZ mit ihrem Vermögen, bis dieses erschöpft ist. Allerdings würde hier vorher der Bund eingreifen, um seiner Schutzpflicht im Falle eines Großschadensereignisses nachzukommen.“