bi-blog

2020-01-01 Gorleben - 27

Juristische Einschätzung: Fliegt Gorleben im Herbst bei der Endlagersuche raus?

Im Herbst 2020 wird die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) ihren Zwischenbericht vorlegen, in dem Regionen von der weiteren Standortauswahl bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle ausgeschlossen werden. Die BGE wertet die digitalen geologischen Daten aus, die von den Landesämtern übermittelt wurden.

Zur Anwendung bei der Ausweisung der Teilgebiete, die im Umkehrschluss für die Endlagerung in Frage kommen, dekliniert die BGE die Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie Mindestanforderungen durch, wie sie im Standortauswahlgesetz vorgegeben sind.

Die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) hat deshalb ein „Gorleben-Kapitel“ angelegt und dieses der BGE und anderen Beteiligten Ende Februar zugeschickt.

Der Hamburger Rechtsanwalt Nikolaus Piontek, der zahlreiche Prozesse gegen die Atommülllagerung in Gorleben und Salzgitter bestritten hat, nimmt nun zu der Frage Stellung, ob Gorleben bereits im Herbst 2020 bei der Vorlage des BGE-Zwischenberichts aus dem Suchverfahren herausfallen kann.

Hier sein Kommentar im Wortlaut:

Im „Gorleben-Kapitel“ (siehe: www.bi-luechow-dannenberg.de) der BI sind  die wissenschaftlichen Gründe für die Nichteignung des Salzstocks  Gorleben zur Endlagerung hochradioaktiver Atomabfälle ausführlich  erläutert. Die Darstellung orientiert sich dabei an den im Standortauswahlgesetz in den §§ 22, 23 und 24 genannten Ausschluss- und Abwägungskriterien und Mindestanforderungen. Nach diesen Ausführungen wäre also bereits bei der anstehenden Benennung von Teilgebieten Gorleben als möglicher Standort auszuschließen, denn schon in dieser ersten Stufe des Verfahrens sind diese Vorschriften anzuwenden (siehe § 13 Abs.1 StandAG).

 Es fragt sich, ob der Vorhabenträger BGE die von der BI dargestellten Erkenntnisse unter Berufung auf § 36 Abs. 1 StandAG ignorieren könnte. Dort heißt es u.a.: „Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Bewertung einfließen, wie…“.

Das ist eindeutig zu verneinen. Zum ersten stammen die von der BI angeführten Erkenntnisse zum großen Teil nicht aus der Erkundung, sondern anderen geologischen Untersuchungen aus früherer Zeit. Zum zweiten ist diese Formulierung des § 36 Abs. 1 ausschließlich dazu bestimmt, eine Auswahl Gorlebens nur aus dem Grund, dass bei anderen möglichen Standorten Erkenntnisse fehlen, zu verhindern. Für negative, die Eignung ausschließende Erkenntnisse aus der Erkundung ist die Vorschrift nicht anwendbar. Deshalb bleibt ein Ausscheiden Gorlebens auch aufgrund sehr spezieller Standorterkenntnisse trotz § 36 Abs.1 in jeder Stufe des Auswahlverfahrens, also auch bereits bei der Benennung von Teilgebieten, möglich und ist sogar geboten, wenn Umstände bekannt sind, die die Eignung ausschließen.

Eine andere Frage ist, ob die BGE die Teilgebiete möglicherweise erheblich größer als das Gebiet des Salzstocks Gorleben wählt und dann nur allgemeine Aussagen zum Gesamtgebiet macht (z.B. mehrere Salzstöcke großer Ausdehnung mit ausreichender Mächtigkeit in geeigneter Teufe). Auch in diesem Fall muss nach meiner Meinung Gorleben nach den Ausführungen im „Gorleben-Kapitel“ von der weiteren Suche ausgeschlossen werden. Denn die Anforderungen und Kriterien der §§ 22, 23 und 24 StandAG müssen für das gesamte betrachtete Teilgebiet erfüllt sein. Ist bekannt, dass dies auf einen Teil des Teilgebiets nicht zutrifft, muss dieser Teil herausgenommen und für die weitere Suche verworfen werden. 

Denn anderenfalls würde das vom StandAG aufgestellte Regelwerk für die Suche umgangen werden.

Avatar-Foto

Wolfgang Ehmke

Wolfgang ist langjähriger Pressesprecher der BI.